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Ein Projekt, getrennte Verfahren

Die in der Gemarkung Dittmannsdorf geplante Anlage wird ab sofort in einem separaten Genehmigungsverfahren im Erzgebirgskreis geführt. Für die auf Chemnitzer Gebiet geplanten Anlagen wurde inzwischen die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.

Zum Hintergrund: Lange Zeit wurde der Windpark Chemnitz-Altenhain so behandelt, als ob er innerhalb eines Landkreises beziehungsweise Stadtgebietes liegen würde. Da die Anlagen in zwei Landkreisen liegen, sind eigentlich zwei Immissionsschutzbehörden für eine Genehmigung der Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) nötig. Jedoch gab es vor Verfahrensbeginn die Vereinbarung zwischen der Stadt Chemnitz und dem Erzgebirgskreis, dass das Verfahren gebündelt in Chemnitz geführt wird und die Behörden im Erzgebirgskreis beteiligt werden. Nun wird diese Bündelung aufgelöst, das heißt in der Stadt Chemnitz wird ein Verfahren mit den beiden Anlagen auf den Fluren der Stadt Chemnitz geführt. Im Erzgebirgskreis wird ein Verfahren mit der dritten Anlage geführt. Alle drei Anlagen bilden aber weiterhin einen Windpark.

Vollständigkeit der Antragsunterlagen für Chemnitzer Anlagen bestätigt

Aufgrund wasserrechtlicher Hindernisse in Bezug auf die im Erzgebirgskreis geplante Windenergieanlage hat sich JUWI in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zum 29. Januar 2026 entschieden, das laufende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei der Stadt Chemnitz nur noch für die zwei im Stadtgebiet befindlichen Anlagen (WEA 01 und 03) fortzusetzen. In diesem Zusammenhang wurde auch der Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Umweltverträglichkeitsprüfung zurückgenommen.

Die formale Vollständigkeit der Unterlagen für die beiden Anlagen auf Chemnitzer Seite haben wir am 30. Januar 2026 erlangt. Damit bestätigt die Genehmigungsbehörde, dass alle rechtlich relevanten Aspekte des Vorhabens mit Unterlagen belegt sind und sie nun das Vorhaben prüfen kann. Das erfolgt in den nächsten Wochen und Monaten. Erst dann wird eine Entscheidung getroffen.  

Eigenes Verfahren im Erzgebirgskreis 

JUWI hat mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt, das Genehmigungsverfahren für die Windenergie-Anlage (WEA 02) in der Gemarkung Dittmannsdorf separat im Erzgebirgskreis zu verfolgen. Zuständig ist hier die untere Immissionsschutzbehörde des Erzgebirgskreises. 
Zunächst müssen hierzu wasserrechtliche Fragen geklärt werden. Wichtig: JUWI hält weiterhin an dem Vorhaben mit drei Windenergie-Anlagen fest, auch wenn der Genehmigungsantrag nun bei zwei unterschiedlichen Behörden gestellt wird.


Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einem eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die WEA 02 die kumulativen Umweltauswirkungen mit den beiden im Stadtgebiet Chemnitz gelegenen Windenergieanlagen nach § 2 Abs. 4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu berücksichtigen sind, ist Gegenstand dieses gesonderten Verfahrens im Erzgebirgskreis.