Gute Neuigkeiten
juwi und Windwärts schließen sich zusammen.
Alle Informationen und einen ersten Eindruck unseres neuen Markenauftritts finden Sie unter www.juwi.energy
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Windpark Mandelbachtal: Saubere Energie am Allenberg
Die juwi-Gruppe zählt zu den führenden Spezialisten für erneuerbare Energien. Seit 25 Jahren bietet das Unternehmen die komplette Projektentwicklung sowie weitere Dienstleistungen rund um Planung, Bau und Betriebsführung erneuerbarer Energieanlagen an. Zu den Geschäftsfeldern der juwi-Gruppe zählen vor allem Projekte mit Wind- und Solarenergie sowie Hybridsysteme mit Speichern für industrielle Anwendungen. Bislang hat juwi im Windbereich weltweit mehr als 1.000 Windenergie-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2.400 Megawatt an rund 180 Standorten realisiert; im Solarsegment sind es rund 1.800 PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 3.000 Megawatt.
Die Bürger-Energiegenossenschaft Bliesgau eG (BEG Bliesgau eG) wurde 2013 mit dem Ziel gegründet, einen Beitrag zum Klimaschutz und zum Ausstieg aus der Kernenergie zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, setzen wir uns seitdem für den Ausbau der Erneuerbaren Energien, insbesondere für Windenergie und für Photovoltaik ein. Wir wollen Bürgern und Bürgerinnen der Region an Investitionen in Photovoltaik- und Windkraftanlagen beteiligen. Damit können wir, gemeinsam mit den Bürgern vor Ort, einen Beitrag zu einer nachhaltigen, klima- und umweltfreundlichen Energieversorgung in der Biosphäre Bliesgau leisten. So können die Erträge aus der Wertschöpfung durch umweltfreundliche und dezentrale Energieerzeugung zu einem erheblichen Teil in der Region verbleiben.
Die Bürgerenergiegenossenschaft Bliesgau und juwi haben der Gemeinde Mandelbachtal einen Projektvorschlag für die Entwicklung eines Windparks im Bereich des Allenbergs unterbreitet. Das Wind-Potenzialgebiet am Allenberg befindet sich in der Gemeinde Mandelbachtal im Saarpfalz-Kreis, südwestlich der Ortschaft Bebelsheim und nordöstlich von Bliesmengen-Bolchen.
Nach Aufhebung der Ausschlusswirkung für Windenergieplanungen im Landesentwicklungsprogramm (LEP) des Saarlandes fasste die Gemeinde Mandelbachtal Ende 2011 einen Aufstellungsbeschluss für eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans (FNP) zur Steuerung der Windenergie.
In einem mehrjährigen Planungs- und Abwägungsprozess unter Einbeziehung der Öffentlichkeit wurde anhand von Fachgutachten und unter Federführung eines Planungsbüros geprüft, ob der Windenergie auf diesem Wege substanziell Raum verschafft werden kann.
Insbesondere der raumgreifende Bauschutzbereich des Flughafens Ensheim führt jedoch zu einem Ausschluss der Windenergie in weiten Teilen des Gemeindebereichs. Ergebnisse früherer Untersuchungen schränkten die damaligen Gestaltungsmöglichkeiten weiter ein, so dass die Gemeinde 2016 von einer Ausweisung des einzig verbleibenden Gebietes „am Allenberg“ als Konzentrationszone absah und das FNP-Verfahren einstellte.
Seither gilt in Mandelbachtal grundsätzlich Baurecht nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach gehört ein zur Nutzung der Windenergie dienendes Vorhaben zu den sog. privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Das bedeutet, dass Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich im Außenbereich zulässig sind, wenn nach Prüfung im Genehmigungsverfahren gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) so genannte öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (BImSchG-Verfahren).
Im Vorfeld detaillierter Untersuchungen zur Erstellung von Fachgutachten für das Genehmigungsverfahren (BImSchG-Verfahren) hat juwi die allgemeinen und aktuellen Restriktionen am Standort geprüft und anhand dieser die verbleibende Potenzialfläche (blaue Begrenzung) für mögliche WEA-Standorte identifiziert. Weitergehende Untersuchungen wurden von juwi bislang weder beauftragt noch durchgeführt.
Für eine exemplarische Darstellung wird im Folgenden eine Planung von insgesamt vier WEA angenommen. Drei WEA sind dabei auf Gemeindeflächen im Kommunalwald sowie eine vierte WEA im Offenland innerhalb des Potenzialgebietes vorstellbar.
Die genauen Standorte in Anzahl und Position können erst nach und in Abhängigkeit von den Ergebnissen aus Fachgutachten, insbesondere aus den artenschutzrechtlichen Gutachten, festgelegt werden.
Solange sind potenzielle bzw. exemplarisch dargestellte Standorte rein theoretischer Natur und können und werden sich innerhalb des Potenzialgebiets im Verlauf einer fortschreitenden Projektentwicklung mit großer Wahrscheinlichkeit noch ändern (in Position und ggf. auch in (reduzierter) Anzahl).
Der konkrete Anlagentyp wird im Verlauf der Projektentwicklung, in der Regel kurz vor der Antragsstellung (siehe vorläufiger Projektzeitplan) bestimmt. Da dieser Zeitpunkt mindestens 2 Jahre in der Zukunft liegt, wird die technische Entwicklung bis dahin weiter fortschreiten. Exemplarisch haben wir für die folgenden Ausführungen einen der heute modernsten Anlagentypen ausgewählt: Eine Vestas V162 mit 6 Megawatt Nennleistung, einem Rotordurchmesser von 162 Metern und einer Nabenhöhe von 169 Metern. Die Gesamthöhe beträgt 250 Meter.
Die Hersteller arbeiten kontinuierlich an der Optimierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit ihrer Windenergieanlagen und der Reduzierung von Schallemissionen.
Die Festlegung des Anlagentyps erfolgt in der Regel so, dass der Standort am wirtschaftlichsten genutzt wird. Je später die Festlegung auf einen Anlagentyp erfolgt, desto eher können neu verfügbare und leistungsstärkere Anlagen Berücksichtigung finden. Eine in zwei Jahren moderne Anlage wird dann voraussichtlich einen Rotordurchmesser von ca. 170 Metern, eine Nabenhöhe von ca. 170 Metern und somit eine Gesamthöhe von ca. 255 Metern aufweisen. Die Nennleistung wird ca. 7 Megawatt betragen.
Vorläufige Ertragsberechnungen basieren auf der Grundlage von meteorologischen Daten, Windkarten für verschiedene Höhen sowie durch rechnerische Ermittlung unserer Abteilung für technisches Site Assessment auf Grundlage des spezifischen Anlagentyps (hier beispielhaft für die Vestas V162) und seinem Leistungsprofil.
Am Standort Mandelbachtal herrschen (auch im saarländischen Vergleich) gute Windbedingungen:
Am geplanten Standort werden im weiteren Projektverlauf zudem mindestens ein Jahr lang die lokalen Windverhältnisse mittels eines sogenannten LiDAR-Gerätes (Light Detection And Ranging) gemessen. Dieses standardisierte Verfahren ist in der Technischen Richtlinie 6 (Bestimmung von Windpotenzial und Energieerträgen) definiert und gilt deutschlandweit.
Neben drei WEA innerhalb des Kommunalwaldbereiches ist eine vierte WEA im Offenlandbereich denkbar. Die Standortplanung dieser vierten WEA ist fiktiv und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, d.h. es finden derzeit keine Verhandlungen zwischen juwi/ BEG und privaten Eigentümern statt.
Nur im Falle einer positiven Entscheidung des Gemeinderats zugunsten der Windenergienutzung am Allenberg auf den gemeindeeigenen Flächen werden juwi/ BEG den privaten Eigentümern innerhalb des Potenzialgebietes vorschlagen, sich über ein faires Flächenmodell in das Gemeindeprojekt zu integrieren.
Juwi trägt als Projektentwickler generell sämtliche Kosten und Risiken über die gesamte Entwicklungszeit bis zur schlüsselfertigen Errichtung eines Windparks. Der Abschluss eines Pachtvertrages stellt die Grundlage dar, um erste Planungsschritte einzuleiten, wie z.B. die Beauftragung von Fachgutachten. Die Voraussetzung für einen Projektstart ist somit ein positiver Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Mandelbachtal.
Als Eigentümerin der Waldflächen am Allenberg befindet sich die Gemeinde in der komfortablen Situation, selbst über eine Verpachtung dieser Grundstücke entscheiden zu können und damit auch darüber, ob überhaupt und wenn ja, ab wann eine Projektentwicklung in diesem Bereich stattfinden kann.
Der Projektzeitplan steht in zeitlicher Abhängigkeit zum Beschluss des Gemeinderats: Verzögert sich die Entscheidung, so verzögert sich entsprechend der Projektstart sowie alle darauffolgenden Meilensteine und Abläufe.
Meilenstein | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | |||||||||||||||||||||
Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | ||||
Projektstart: Positiver GR-Beschluss & Erhalt Flächenzuschlag |
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Windmesskampagne |
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Genehmigungsrelevante Gutachten |
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BImSchG-Antrag/ Genehmigungsverfahren |
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BImSchG-Genehmigung |
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Teilnahme am (BNA) Ausschreibungsverfahren |
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Lieferzeit & Bau der genehmigten WEA |
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Inbetriebnahme WEA |
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Der Windpark am Allenberg könnte zu einem saarländischen Leuchtturmprojekt für gemeindliche Teilhabe, lokale Wertschöpfung und nicht zuletzt für effektiven Klimaschutz durch den Ausbau Erneuerbarer Energien werden.
Da die Gemeinde Mandelbachtal selbst Grundstückseigentümerin der betreffenden Waldflächen ist, würde sie gute Pachteinnahmen aus dem Windenergieprojekt erhalten. Hiervon würden die einzelnen Ortsteile der Gemeinde, die gemeindliche Infrastruktur einschließlich Kindergärten, Sportanlagen, Feuerwehren und Schulen und somit auch alle Bürgerinnen und Bürger unmittelbar profitieren können. Investitionen unter anderem in Klimaanpassungsmaßnahmen (z.B. Hochwasserschutz/Maßnahmen zum Schutz vor Extremwetterereignissen etc.) könnten mithilfe der Einnahmen erhöht werden. Weitere Einnahmemöglichkeiten wie z.B. über die Regelung des § 6 EEG 2021 oder die Beteiligungsmöglichkeiten an einem Bürgerwindrad werden im Folgenden ebenfalls vorgestellt.
Unser Angebot basiert aufgrund des sehr frühen Planungsstandes auf vorläufigen Annahmen bzgl. Anzahl und Standort von Anlagen, Anlagentyp und Prognosen für den Energieertragswert der Anlagen. Sämtliche Angaben sind daher vorbehaltlich einer Genehmigungsfähigkeit je WEA und jeweils als Prognosewerte zu verstehen.
Ab Inbetriebnahme kann die Gemeinde bei 3 WEA auf gemeindeeigenen Waldflächen mit jährlichen Pachteinnahmen im deutlich 6stelligen Bereich rechnen (in Abhängigkeit des erreichten Zuschlagswertes nach EEG und vorbehaltlich Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Anlagen).
Die konkreten Bedingungen wirtschaftlicher und rechtlicher Art werden detailliert in einem Gestattungsvertrag geregelt. Die Verhandlung zwischen der Gemeinde und juwi/ BEG hierüber würde nach einem positiven Gemeinderatsbeschluss erfolgen.
Mit dem „Klimaschutzprogramm 2030“ wurde im Oktober 2019 beschlossen, Gemeinden finanziell am Betrieb von Windenergieanlagen zu beteiligen. Mit § 6 des EEG 2021 wurde die Möglichkeit der direkten finanziellen Beteiligung rechtssicher umgesetzt.
Betreiber können nun, im Umkreis von 2,5 km um einen geplante WEA-Standort, eine freiwillige Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro kWh eingespeisten Stroms über die Laufzeit der EEG-Förderung (20 Jahre) an die Gemeinde leisten. Dabei werden sowohl die Standortgemeinde als auch ggf. weitere innerhalb des 2,5km-Radius liegende Nachbargemeinden beteiligt. Die Höhe des jeweiligen Beteiligungsanteils jeder Gemeinde ergibt sich aus dem prozentualen Flächenanteil einer Gemeinde an der Fläche, die sich in einem Radius von 2,5 km um die jeweilige WEA befindet.
Beispielrechnung:
Für eine exemplarische Darstellung wird eine Planung von insgesamt vier WEA angenommen (drei WEA auf Gemeindeflächen im Kommunalwald sowie eine vierte WEA im Offenland innerhalb des Potenzialgebietes).
Der 2,5km-Radius überstreicht je nach Anlagenstandort zwischen 80,53 und 87,77 Prozent des Gemeindegebietes Mandelbachtal. Somit würden bei unserer exemplarischen Standortplanung bei einem prognostizierten Ertrag von 16.000 Megawattstunden / Jahr/ WEA für vier Anlagen über § 6 EEG insgesamt ca. 108.560 EUR pro Jahr ausgeschüttet.
Gemeinde | Mandelbachtal |
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Radius [m] | 2.500 |
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Vergütete Gesamtfläche [ha] | 1.963 |
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| WEA 01 | WEA 02 | WEA 03 | WEA 04 | GESAMT |
Flächenanteil Gemeinde Mandelbachtal [%] | 86,1 | 84,85 | 80,53 | 87,77 | 108.560,00 |
Flächenanteil Gemeinde Mandelbachtal [ha] | 1.691 | 1.666 | 1.581 | 1.723 | |
Prognose Netto-Ertrag [kWh/a] | 16.000.000 | 16.000.000 | 16.000.000 | 16.000.000 | |
Beteiligungssatz nach §6 [ct/kWh] | 0,20 | 0,20 | 0,20 | 0,20 | |
Prognose Beteiligung Gemeinde Mandelbachtal [€/a] | 27.552,00 | 27.152,00 | 25.769,60 | 28.086,40 |
Die Bürger-Energiegenossenschaft Bliesgau e.G. (BEG Bliesgau) und juwi wollen gemeinsam eine Bürgerwindanlage in Mandelbachtal umsetzen, damit sich die Bürgerinnen und Bürger finanziell beteiligen können.
Die BEG Bliesgau und juwi haben im Sommer 2021 diesbezüglich einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Es wurde verbindlich vereinbart, dass die BEG Bliesgau zu festgelegten Konditionen eine Windenergieanlage des Windparks als Bürgerwindrad erhält und diese selbständig betreiben kann. Für den Fall, dass sich nur eine der geplanten 4 WEA als genehmigungsfähig erweist, wurde vereinbart, dass die BEG diese WEA erhalten wird.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Mandelbachtal können sich im Falle der Realisierung des Projektes an dem Bürgerwindrad direkt beteiligen, indem sie Mitglied der BEG Bliesgau werden und entsprechende Geschäftsanteile zeichnen. Somit hat jede(r) die Möglichkeit, Miteigentümer(in) des Bürgerwindrades zu werden und einen persönlichen Beitrag für die Erzeugung von sauberer, umwelt- und klimafreundlicher Energie für sich, die eigene Familie und die Allgemeinheit zu leisten. Die Bürgerinnen und Bürger können sich damit selbst am aktiven Klimaschutz beteiligen, eine nachhaltige und dezentrale Energieversorgung vorantreiben und darüber hinaus auch einen eigenen finanziellen Nutzen generieren.
Im weiteren Projektverlauf wird die BEG konkrete Konditionen für eine direkte Beteiligung ausarbeiten und die BürgerInnen gesondert darüber informieren.
Sofern der Windpark durch juwi/ BEG erfolgreich zur Genehmigungsfähigkeit geführt werden kann, wird juwi dem regionalen Energieversorger eine Kooperation anbieten mit dem Ziel, einen Ökostromtarif für die Haushalte der Ortsteile Bliesmengen-Bolchen, Bebelsheim und Habkirchen finanziell zu unterstützen. Dadurch können die betreffenden Einwohnerinnen und Einwohner attraktive Einsparungen bei ihren Stromkosten erzielen.
Rahmendaten des Angebots:
Im weiteren Projektverlauf wird juwi mit dem regionalen Energieversorger konkrete Konditionen für einen Bürgerstromtarif ausarbeiten und die BürgerInnen gesondert darüber informieren. In Projekten vergleichbarer Größe hat juwi bereits unterschiedliche Bürgerstrommodelle mit jährlichen Vergünstigungen für die jeweiligen Haushalte im Bereich von ca. 100 bis 200 Euro über Laufzeiten zwischen 2 bis 5 Jahren umgesetzt.
Lokale Wertschöpfung & Beteiligungsmöglichkeiten | ||
Jährliche Pachteinnahmen für die Gemeinde bei 3 WEA im Kommunalwald über mindestens 20 Jahre (in Abhängigkeit des erreichten Zuschlagswertes nach EEG und vorbehaltlich einer Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Anlagen). |
In Verhandlungen mit Gemeinde zu konkretisieren |
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§ 6 des EEG2021: juwi/ BEG verpflichten sich zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro kWh eingespeisten Stroms über die Laufzeit der EEG-Förderung im Umkreis von 2,5 km um eine jeweilig geplante WEA (Beispielrechnung bei insgesamt 4 WEA für den betroffenen Bereich innerhalb des Gemeindegebietes). |
Ca. 108.000 EUR/ Jahr |
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Weitere zusätzliche jährliche und/ oder einmalige Zahlungen für die Nutzung von Gemeindegrundstücken für Zuwegungen, Kabelverlegung, Ausgleichsmaßnahmen; Hiebsunreife und/ oder Jagdpachtminderung |
In Planungsphase zu konkretisieren | |
Gewerbesteuereinnahmen während der Betriebsphase: Gesetzlich garantiert verbleiben mindestens 90% der Einnahmen in der Standortgemeinde |
Erst in Betriebsphase kalkulierbar | |
Bürgerwindrad: Direkte Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger über die Bürgerenergiegenossenschaft Bliesgau |
Bürger-Anteile an einer WEA | |
Bürgerstrom-Angebot: juwi wird sich für eine Kooperation mit dem regionalen Energieversorger einsetzen, um allen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bliesmengen-Bolchen, Bebelsheim und Habkirchen vergünstigten Ökostrom anzubieten. | Juwi-Rabatt je kWh auf den Arbeitspreis des Ökostromtarifes des Energieversorgers für eine bestimmte Laufzeit |
Mit dieser Wertschöpfung vor Ort und der direkten Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger über eine genossenschaftlich organisierte Bürgerwindanlage befindet sich das Projekt auch im Einklang mit den UNESCO-Leitlinien für Biosphärenreservate. In diesen heißt es, dass die Biosphärenregionen vorbildhaft beim Klimaschutz und der Nutzung Erneuerbarer Energien vorangehen und sich, unter der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, zu Modellregionen für Klimaschutz entwickeln sollten.
Dresdner Erklärung zu Biosphärenreservaten und Klimawandel
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Kurzbezeichnung für das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“. Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Die zuständige Genehmigungsbehörde für Windenergievorhaben im Saarland ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in Saarbrücken. Im Genehmigungsverfahren nach BImSchG werden anhand der eingereichten Unterlagen und Fachgutachten alle öffentlichen Belange behandelt und intensiv durch die jeweiligen Fachbehörden geprüft. Im Falle einer positiv verlaufenden Projektentwicklung plant juwi ein so genanntes förmliches Verfahren, mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen, d.h. alle Bürgerinnen und Bürger sowie die betroffenen Kommunen werden die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen im Verfahren einzubringen.
Beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Gutachten, die gemäß BlmSchG der Behörde grundsätzlich und ggf. zusätzlich in Abstimmung mit oder nach Aufforderung durch die Behörde zur Prüfung vorgelegt werden müssen:
Gesetzliche Grenzwerte für (nächtliche) Schallimmissionen gemäß TA-Lärm Absatz 6.1
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Können die geltenden Grenzwerte durch die reguläre Planung nicht eingehalten werden, werden die Anlagen soweit gedrosselt oder teilweise gar nachts abgeschaltet, bis an allen Immissionsorten sämtliche Grenzwerte eingehalten werden können. Diese Drosselungskonzepte sind im Genehmigungsverfahren vorzulegen und werden im Falle der Genehmigung im Bescheid entsprechend beauflagt, d.h. vorgeschrieben.
Der durch eventuelle Drosselungen entstehende Ertragsverlust wird dabei in Kauf genommen und entsprechend in der Wirtschaftlichkeitskalkulation des Betreibers berücksichtigt.
Wir haben anhand vorläufig gewählter Standorte für eine exemplarische Darstellung die Schallberechnungen nach dem aktuell gültigen Berechnungsverfahren für eine Planung von 4 WEA durchgeführt. Ebenfalls vorläufig und für die exemplarische Darstellung wurde ein aktuell moderner Anlagentyp, eine Vestas V162, gewählt: Rotordurchmesser ca. 162m/ Nabenhöhe ca. 169m/ Nennleistung 6 MW.
Für die standortbezogenen Berechnungen wurden im Vorfeld die zu berücksichtigenden Immissionspunkte (IO = der jeweils zum Windpark exponierte Punkt, der für die Schallberechnung angesetzt werden muss) auf ihre Gültigkeit und Schallwerteinordnung (also der Klassifizierung der jeweiligen Siedlungsbereiche gemäß Flächennutzungsplan und/ oder Bebauungsplan in z.B. reine oder allgemeine Wohngebiete etc.) durch die Behörde und Gemeinde geprüft und bestätigt. Die Werte sind somit für die hier getroffenen Annahmen für Layout und Anlagentyp aussagekräftig. Die Punkte werden im Vorfeld eines Genehmigungsverfahren durch einen akkreditierten Schallgutachter erneut abgeprüft.
Im Ergebnis werden im regulären Betrieb der Anlagen bis auf eine Ausnahme alle Grenzwerte an den Immissionsorten deutlich unterschritten. Lediglich im Bereich des IO-02 (Klassifizierung als reines Wohngebiet) werden die vorgeschriebenen 35 dB(A) nachts geringfügig überschritten. Der Betrieb der WEA wird somit entsprechend gedrosselt erfolgen, so dass der Wert von 35 dB(A) nachts eingehalten wird.
Gesetzliche Grenzwerte für maximal zulässige Dauer von Schattenschlag gemäß der WKA-Schattenwurfhinweise der „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz“ (LAI)
Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen
Sollte bei der Berechnung der Gesamtbelastung durch Schattenwurf eine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt werden, wird eine Schattenabschalt-Automatik in die Windenergieanlagen eingebaut. Computergesteuert können so exakt auf die Sekunde die Abschaltungen der Anlagen programmiert und damit die Einhaltung der Grenzwerte garantiert werden. Ein Schattengutachten, das nach den aktuellen Annahmen der Schattenwurfhinweise des LAI erstellt wird, prüft, welche Windenergieanlagen eine solche Schattenabschaltautomatik benötigen. Das Schattengutachten ist im Genehmigungsverfahren vorzulegen und wird im Falle der Genehmigung im Bescheid entsprechend beauflagt, d.h. vorgeschrieben.
Der durch eventuelle Abschaltungen entstehende Ertragsverlust wird dabei in Kauf genommen und entsprechend in der Wirtschaftlichkeitskalkulation des Betreibers berücksichtigt.
Wir haben anhand vorläufig gewählter Standorte für eine exemplarische Darstellung die Schattenberechnungen für eine Planung von 4 WEA durchgeführt. Ebenfalls vorläufig und für die exemplarische Darstellung wurde ein aktuell moderner Anlagentyp, eine Vestas V162, gewählt: Rotordurchmesser ca. 162m/ Nabenhöhe ca. 169m/ Nennleistung 6 MW. Für die standortbezogenen Berechnungen wurden insgesamt im Vorfeld 33 Immissionspunkte für Schattenwurf identifiziert (IO = der jeweils zum Windpark exponierte Punkt, der für die Berechnung des Schattenschlags zu berücksichtigen ist). Die Punkte werden im Vorfeld eines Genehmigungsverfahren erneut und vertiefend abgeprüft.
Im Ergebnis werden im regulären Betrieb der Anlagen sowohl die maximalen Grenzwerte pro Tag (30 Minuten in blau) als auch die maximalen Grenzwerte pro Jahr (30 Stunden in rot) überschritten. Die Anlagen werden also in jedem Fall mit einer Abschalt-Automatik ausgestattet und so programmiert, dass die Grenzwerte exakt eingehalten werden können (siehe Abbildung unten).
Freiwillige Schattenabschaltung:
BEG und Juwi gehen hier sogar noch einen Schritt weiter und garantieren freiwillig die Reduzierung von Schattenschlag an allen Immissionsorten auf NULL Minuten (grüne Linie). Die damit zusätzlich einhergehenden Ertragsverluste nehmen wir zu Gunsten der Akzeptanzsteigerung für die Windenergienutzung in Mandelbachtal in Kauf.
Zur Reduzierung des nächtlichen Blinkens werden die Anlagen mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet. D.h. Bei der bedarfsgerechten bzw. bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung wird das Befeuerungssystem an einer WEA über eine Steuerungseinheit mit einem Detektionssystem verbunden. Das Detektionssystem erkennt sich annähernde Flugobjekte und benachrichtigt die Steuerungseinheit, welche die Windenergieanlagenbefeuerung wieder einschaltet.
Auf diesem Weg kann die nächtliche Beleuchtung um bis zu 95 % reduziert werden, sodass optische Störungen für Mensch und Natur deutlich minimiert werden.
Sowohl bei der räumlichen Planung von WEA als auch bei der Genehmigung am konkreten Standort werden die hohen Anforderungen des Naturschutzes berücksichtigt. Das garantieren Gesetze auf europäischer Ebene sowie auf Bundes- und Länderebene.
Umfasst das Projekt zwischen drei und fünf WEA, hat zudem eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen. Bei Windparks mit einer Größe zwischen sechs und 19 Anlagen ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Ab einer Projektgröße von 20 WEA muss eine noch umfangreichere Prüfung, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), durchgeführt werden. Die aufwendige Umweltverträglichkeitsprüfung kann auch freiwillig durchgeführt werden. Die UVP bietet den formalen Rahmen für die Prüfung der möglichen Umweltauswirkungen und umfasst zudem die Prüfung von Alternativen, die in einem umfangreichen UVP-Bericht zusammengefasst werden. Danach müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und Träger öffentlicher Belange angehört werden.
Ziel von Umweltprüfungen ist einerseits, die menschliche Gesundheit und die natürliche Umwelt vor vorhersehbar schädlichen Auswirkungen geplanter Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen zu schützen. Zudem tragen Umweltprüfungen durch Transparenz und Einbindung der Öffentlichkeit in den Entscheidungsprozess zur Akzeptanz des betreffenden Projekts bei. Gleichzeitig soll Projektträgern auf diese Weise rechtliche Planungssicherheit für das jeweilige Projekt gegeben werden.
Obwohl unser Vorhaben in Mandelbachtal nur bis zu 4 WEA umfasst, plant juwi das Verfahren freiwillig mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Übrigens werden sämtliche Genehmigungsverfahren für Windenergie im Saarland auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bekannt gegeben und jeweils über die Möglichkeiten und Termine der Einsichtnahme und Beteiligung informiert (Saarland - amtliche Bekanntmachungen).
Heutzutage wird jedes Windenergieprojekt durch umfangreiche Artenschutzuntersuchungen begleitet. Denn alle Eingriffe, die nach Bundesnaturschutzgesetz zulässig sind, erfordern im Vorfeld eine intensive Artenschutzprüfung.
Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung wird gründlich untersucht, ob der geplante Standort geschützte Vogel- oder Fledermausarten oder weitere Tiergruppen beherbergt, die vom Vorhaben betroffen sein könnten. Bedeutende Naturschutzgebiete bleiben bei der Wahl der Windenergiestandorte außen vor.
Leitfäden der einzelnen Bundesländer geben den jeweiligen Rahmen zum erforderlichen Prüfumfang vor.
Die Artenschutzprüfung ist ein abgeschichtetes und umfangreiches Prüfverfahren und zwingend erforderlich für den Erhalt einer Genehmigung für die Errichtung von WEA. In Deutschland ist es zudem gesetzlich nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten vorsätzlich zu verletzen oder zu töten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten sowie der europäischen Vogelarten erheblich zu stören und deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in seltenen Fällen erlaubt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und sichergestellt ist, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert.
Ein bemerkenswerter Nebeneffekt: Die umfangreichen Untersuchungen zu den Artengruppen sowie die Studien und Forschungsvorhaben, die im Zusammenhang mit der Windenergie durchgeführt werden, tragen seit vielen Jahren in erheblichem Umfang dazu bei, dass der Wissensstand über Vögel und Fledermäuse in Deutschland kontinuierlich wächst. Sie liefern neben den vielen wertvollen Beobachtungen durch größtenteils ehrenamtliches Naturschutzengagement zusätzlichen Informationsgewinn über das Auftreten geschützter Arten sowie deren Flug- und Rastverhalten. Die Behörden stehen nun vor der Herausforderung, diese Datensätze und Informationen aus verschiedenen Projekten zusammenzuführen. Die Erkenntnisse aus der Praxis können zu einer sich stetig verbessernden Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen Artenschutz und Projektplanung beitragen.
Erfreulicherweise zeigt sich seit mehreren Jahren bei geschützten Vogelarten wie z.B. dem Seeadler, Schwarzstorch und Rotmilan ein kontinuierlicher Anstieg der Populationszahlen. Erste Ergebnisse aus Daten des Projektes „LIFE EUROKITE“ der EU-Kommission, weisen außerdem darauf hin, dass die Windenergie als Gefahrenquelle für Rotmilane eine deutlich untergeordnete Rolle spielt (Rotmilan gegen Windkraft: Das Märchen vom bedrohten Greifvogel - ZDFmediathek).
Grundlage für die Festlegung der konkreten Standorte der WEA bilden insbesondere die artenschutzfachlichen Gutachten sowie die Prüfung aller Schutzgüter im Sinne des Paragraph 2 des UVPG, die jeweils durch neutrale und professionelle Gutachter nach eingehender Prüfung aller relevanten Faktoren erstellt werden. Ökologisch höherwertige Bereiche im Planungsgebiet werden durch die Gutachten identifiziert und bleiben in Abwägung zu Gunsten weniger hochwertiger und vorgeschädigter Bereiche möglichst ausgespart.
Um eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, müssen die Eingriffe entweder vermeidbar oder durch geeignete Maßnahmen an anderer Stelle auszugleichen sein. Das Konzept dafür wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, der als weiteres Fachgutachten und aufbauend insbesondere auf den Artenschutzgutachten ebenfalls Bestandteil des Genehmigungsantrags ist.
Gemäß Eingriffsregelung des deutschen Naturschutzrechts sind Projektträger von Windparks dazu verpflichtet, Beeinträchtigungen der Natur und Umwelt möglichst zu vermeiden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind Maßnahmen durchzuführen, die den Eingriff adäquat kompensieren. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Der Unterschied besteht darin, dass Ausgleichsmaßnahmen gleichartig (z. B. Grünland für Grünland) und am Eingriffsort selbst umgesetzt werden müssen. Ersatzmaßnahmen hingegen sind gleichwertig (z. B. Streuobstwiese für Grünland) und im betroffenen Naturraum (in näherer Umgebung) umzusetzen. Dabei werden nur solche Maßnahmen realisiert, die auf Grundlage der gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen eng mit der Naturschutzbehörde abzustimmen sind und beispielsweise Populationen bestimmter Arten stärken bzw. Lebensräume aufwerten.
Natürlich umfasst der Schutz des Naturhaushaltes auch die im jeweiligen Gebiet beheimateten Tierarten. Akzeptiert die zuständige Naturschutzbehörde die Vorschläge von Projektentwicklern und/oder Fachgutachtern, sind diese verbindlich umzusetzen. Stellt ein Windpark eine „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“ dar, die nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden kann, sehen das Bundesnaturschutzgesetz und die Naturschutzgesetze der Länder auch Ersatzzahlungen vor.
Beispiele für Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in juwi-Windparks
Eine abschließende Bewertung und Entscheidung über die naturschutzfachlichen Belange der Planung erfolgt im Rahmen der naturschutzfachlichen Stellungnahme durch die Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren. Im Saarland ist dies der Geschäftsbereich 3 Natur- und Umweltschutz des LUA in Saarbrücken.
Jede Windparkplanung orientiert sich an dem Ziel, möglichst wenig Eingriffe in bestehende Waldstrukturen vorzunehmen und sich im Hinblick auf die Erschließung an bereits bestehenden Wegenetzen zu orientieren. Durch geeignete Blatt- / Turmbauweise, Einzelblattmontage, Einsatz eines Turmdrehkrans und Lagerflächen außerhalb des Waldes kann zudem ein flächenschonender Aufbau gezielt geplant werden (Selbstfahrer Bauphase).
Zudem erfolgt für jeden Eingriff immer ein entsprechender Ausgleich, für jeden gerodeten Baum eine Wiederaufforstung mindestens im Verhältnis 1:1. Je nach artenschutzfachlicher Einschätzung der Fachgutachter werden außerdem zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen z.B. für Fledermäuse in Abstimmung bzw. nach Vorgaben der Naturschutzbehörde vorgenommen. Es geht also keine Walfläche verloren, sondern wird an anderer Stelle qualitativ gleichwertig bzw. in der Regel hochwertiger aufgeforstet.
Lediglich in der Bauphase wird die Ruhe des Waldes durch Baumaschinen gestört. Erfahrungen zeigen jedoch, dass während des WEA-Betriebs Gewöhnungseffekte eintreten. Forst und Jäger gehen von überwiegend gleichbleibender Nutzung durch Waldtiere aus, sogar durch die scheue Wildkatze (Ausgleichsmaßnahmen).
Beispiele für Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Wald:
Das gesamte Waldgebiet um den Allenberg umfasst nach forstlichen Angaben eine Fläche von ca. 170 Hektar. Die dauerhaft für den Betrieb von 3 WEA in Anspruch genommene Fläche beträgt inklusive Zuwegung und Kabelverlegung ca. zwei bis drei Hektar. Weniger als zwei Prozent der Waldfläche am Allenberg würde für die Errichtung von drei Windenergieanlagen also dauerhaft benötigt werden.
Eine moderne WEA spart übrigens pro Jahr rd. 700-mal so viel CO2 ein wie ein Hektar Wald binden kann.
Windparks verändern das Landschaftsbild. Mit Hilfe von Visualisierungen können Sie sich selbst ein Bild machen. Neben den üblichen Standorten an den Ortsaußengrenzen wurden auch landschaftliche Blickbeziehungen aufgegriffen. Dabei geht es nicht darum, ein wünschenswertes Bild des Windparks herzustellen, sondern die Realität abzubilden. Der Leitfaden "Gute fachliche Praxis für die Visualisierung von Windenergieanlagen“ bietet dabei eine verlässliche Handhabung von 2-D-Visualisierungen von WEA hinsichtlich Methodik und Darstellung sowie spezieller Erfordernisse je nach Fachbereich und Aufgabenstellung (Fachagentur Wind).
Durch das Ziehen des Zeigers nach rechts können Sie sich ein Vorher-Nachher-Bild machen.
Eine Karte mit Standorten der Fotopunkte zur besseren Orientierung finden Sie hier.
Der gewählte Fotopunkt in Habkirchen hat sich leider in der Bearbeitung als nicht geeignet herausgestellt, da die Anlagen durch Wohngebäude und Vegetation verdeckt werden. Im weiteren Projektverlauf wird die Visualisierung um einen alternativen Fotopunkt in Habkirchen und ggf. weitere Sichtpunkte ergänzt.
Die Einspeisevergütung wird entsprechend des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfolgen. Seit 2017 müssen alle Projekte am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur für die Förderung von Erneuerbaren Energien-Anlagen teilnehmen und ein Gebot für ein Vergütungszuschlag abgeben.
Für Windenergieanlagen an Land sind die Projekte zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt, die bereits über eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen. Die Anlagen sollen anschließend innerhalb von zwei Jahren nach Zuschlagserteilung errichtet werden, nach 30 Monaten verfällt der Zuschlag.
In 3mal jährlich stattfindenden Ausschreibungsrunden werden einmalige, verdeckte Gebote abgegeben und mit Sicherheiten hinterlegt. Sofern der Zuschlag verfällt, verfällt auch die Sicherheitsleistung. Die Sicherheit beträgt 30 Euro pro Kilowattstunde Anlagenleistung – bei einer V162 mit einer Nennleistung von 6 Megawatt entspräche dies also 6.000 kWh * 30 = 180.000 EUR/ WEA.
Der Gebotshöchstwert wird jährlich abgesenkt (siehe Grafik unten). Das heißt, über diesen Wert hinaus kann kein Gebot abgegeben werden.
Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Menge/ Leistung der jeweiligen Ausschreibungsrunde erreicht ist. Die Förderhöhe richtet sich grundsätzlich nach dem eigenen Gebot („pay-as-bid“). Der Zuschlag ist projektspezifisch und nicht übertragbar.
Der Zuschlagswert ist ab Inbetriebnahme der WEA für 20 Jahre gültig und sorgt damit für Planungssicherheit bei Betreibern und Grundstückseigentümern.
EEG 2021: Ausschreibungsspezifische Regelungen für Windenergieanlagen an Land
Der tatsächliche Bau eines Windparks dauert je nach Anlagenanzahl im Schnitt sechs bis zwölf Monate. Danach produziert er für mindestens 20 Jahre sauberen Strom.
Windradbau im Zeitraffer: Die Entstehung des Windparks Roßkopf
Übrigens beträgt die Energetische Amortisation – also der Zeitraum, der benötigt wird, um die Energie zu ernten, die für den Bau und die Produktion der WEA benötigt wurde – abhängig vom Standort lediglich 3 bis 7 Monate. Dies ist im Vergleich zu anderen Erneuerbaren Energien sehr kurz. Konventionelle Energieerzeugungsanlagen amortisieren sich dagegen nie energetisch. Denn es muss im Betrieb immer mehr Energie in Form von Brennstoffen eingesetzt werden, als man an Nutzenergie erhält.
Bevor mit den Baumaßahmen für die WEA begonnen werden darf, muss der Betreiber für die gesamte Betriebszeit der Anlagen eine Rückbaubürgschaft zu Gunsten der Genehmigungsbehörde stellen (> 150.000 EUR). Dies wird im Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung bzw. Auflage festgehalten.
Der Rückbau ist klar geregelt: Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, muss diese gemäß der Genehmigungsauflage vollständig inklusive des 3-4 Meter tiefen Fundaments ab bzw. zurück gebaut werden. Juwi verpflichtet sich dazu außerdem gegenüber dem Grundstückseigentümer im Pachtvertrag.
Damit ist sichergestellt, dass jederzeit genug Geld für den Rückbau zur Verfügung steht.
Fast 90 Prozent der zurückgebauten Bestandteile einer Windenergieanlage werden übrigens einem geordneten Verwertungsprozess zugeführt. Man unterscheidet hier zwischen Zweitnutzung, stofflicher und thermischer Verwertung und Deponierung.
Die Rodungsflächen werden nach der Standortauswahl (siehe BImSchG-Verfahren) in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der Forstverwaltung und der Naturschutzbehörde abgestimmt. Dadurch kann im Vorfeld anhand der Beschaffenheit des Baumbestands, der Geländetopografie und weiterer am Standort relevanter Kriterien die Layoutplanung des Windparks optimiert werden.
Es wird unterschieden zwischen einem temporären Flächenbedarf für die Bauphase und einem dauerhaften Flächenbedarf für die Betriebsphase eines Windparks.
Bei Waldstandorten wird für die Bauphase eine Gesamtfläche von rund 1,0-1,5 Hektar je WEA gerodet, wovon ca. die Hälfte direkt nach der Inbetriebnahme an gleicher Stelle wiederaufgeforstet wird (siehe Waldnutzung). Rund 0,7 Hektar werden also an jedem WEA-Standort für die Betriebsdauer der WEA dauerhaft benötigt und gemäß Landes-Waldgesetz (LWaldG) dauerhaft umgewandelt.
Bevor konkrete Infrastrukturmaßnahmen geplant werden, wird eine Streckenstudie durch den WEA-Hersteller durchgeführt, um die allgemeinen Spezifikationen mit den realen Gegebenheiten vor Ort abzugleichen und ggf. anzupassen. Grundsätzlich werden für den Antransport der großen Bauteile der WEA die Zufahrtswege im Windpark auf eine Fahrbahnbreite von ca. 4,5 bis 5,0 Meter schwerlastfähig ausgebaut (geschotterter Aufbau von ca. 50 cm). Die Kurvenradien betragen ca. 65-70 Meter und sind ca. 8 Meter breit. In schwierigem Gelände oder in ökologisch sensiblen Bereichen sind je nach Standort auch individuelle Lösungen möglich, die mit weniger Flächenverbrauch auskommen (siehe Selbstfahrer).
Das Fundament einer Vestas V162 hat einen Durchmesser von ca. 25 Metern. Die betonierte Flachgründung (Fundamenttiefe je nach Standortbeschaffenheit ca. 3-4 Meter) umfasst somit eine Fläche von insgesamt ca. 500 Quadratmetern. Der reine Betonsockel (sichtbarer Betonanteil) umfasst dabei ca. 100 Quadratmeter - ebenso der Turmsockel samt einer Umfahrung mit geschotterter Oberfläche. Die übrige Fläche wird mit Erdaushub/ Mutterboden angedeckt.
Im Vorfeld der Baumaßnahmen werden umfangreiche Bodengutachten erstellt, um die Planung der Anlage exakt an die Standortbedingungen anzupassen. Im Rahmen der vorgenannten Umweltverträglichkeitsprüfung (BImSchG-Verfahren) wird im Genehmigungsverfahren außerdem mit den Fachbehörden erörtert, ob und inwieweit Risiken durch die WEA in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit (z.B. hier ggf. Abflussbedingungen bei Starkregenereignissen) bestehen könnten und ob hierfür zusätzlich spezielle Gutachten erstellt bzw. zusätzliche Maßnahmen getroffen werden müssen.
Die überregionale Erschließung des Planungsgebietes könnte über die A6 (Ausfahrt Saarbrücken-Fechingen) erfolgen. Im Anschluss können die gut ausgebauten Straßen entlang der Gemeinden Fechingen, Eschringen und südwestlich von Ormesheim genutzt werden, sodass nur ein geringer Anteil für neue Zuwegungsflächen erschlossen werden muss und der Eingriff auf Natur und Landschaft auf ein Mindestmaß reduziert wird.
Für die Zuwegung wird eine ca. 4,5 bis 5 Meter breite, mit großen Lasten befahrbare Fahrbahn benötigt. Diese Angaben sind als Standard-Angaben des Herstellers zu verstehen, die zunächst als Planungsgrundlage verwendet werden. Grundsätzlich gilt: Sofern Schäden an bereits vorhandenen Wegen etc. durch die Bauphase entstehen, werden diese durch juwi wieder vollständig ertüchtigt und instand gesetzt.
Die Ladung der LKWs erreicht eine Breite von bis zu 4,5 Meter, was einen stellenweisen Rückschnitt der Bäume bzw. eine Rodung von Vegetation erforderlich machen kann.
Die Einspeisung der produzierten Energie der WEA erfolgt in der Regel in das Mittelspannungsnetz des regionalen Netzbetreibers. Dies kann mittels einer Übergabestation oder eines eigens errichteten Umspannwerkes erfolgen. Die Klärung des genauen Netzanschlusses und die damit einhergehenden Planungen erfolgen im Rahmen der Antragsstellung bzw. parallel zum BImSchG-Verfahren. Im Saarland ist für die Genehmigung der Kabeltrasse eine separate naturschutzfachliche Genehmigung notwendig – es muss dafür ein entsprechender Antrag vorbereitet und gestellt werden.
Die Verlegung der Erdkabel erfolgt üblicherweise in den Banketten am Wegesrand (v.a. bei geteerten Straßen) oder in bestehenden Waldwegen. Schwierige topographische Verhältnisse wie Steilhänge, Gewässer, Bundesautobahnen, große Verkehrsstraßen, Bahnlinien etc. werden in der Regel problemlos durch Spülbohrungen überwunden.
Nach Beendigung der Betriebsphase muss der natürliche Zustand der Flächen wiederhergestellt werden. Die Kabelverlegung wird von den Genehmigungsbehörden meist als einmaliger Eingriff gewertet. Die Kabel werden eingepflügt oder falls erforderlich in offener Bauweise in einem 50 cm breiten und ca. 80 cm tiefen Graben verlegt.
Offensichtlich und für jeden erkennbar findet auch in unserer Heimat der Klimawandel bereits statt und macht sich deutlich bemerkbar. Die Dringlichkeit eines entschiedenen und verantwortungsbewussten Handelns zur Sicherung unserer Lebensgrundlagen liegt wissenschaftlich unbestritten und weltweit anerkannt auf der Hand (IPCC-Bericht).
Deshalb hat sich auch die Weltklimakonferenz 2015 in Paris völkerrechtlich verbindlich darauf geeinigt, den Kohlendioxidausstoß durch die Nutzung fossiler Energien (Kohle, Öl, Gas) auf Null herunterzufahren. So will sie den Temperaturanstieg auf der Erde möglichst auf 1,5° C begrenzen, um damit die Lebensbedingungen für die Menschheit erträglich und beherrschbar zu halten (BMWK - Abkommen von Paris).
Schon ein Anstieg auf über 2 Grad gefährdet dieses Ziel. Bei einem „weiter so“, was konkret eine Erwärmung in Richtung von deutlich über 3 oder gar 4 Grad bedeutet, wird die Erde bereits bis Ende dieses Jahrhunderts für die Menschheit schlicht nicht mehr bewohnbar sein (siehe Abbildung oben).
Die nächsten 5-10 Jahre werden darüber entscheiden, ob wir ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Klimakrise als Weltgemeinschaft und Staaten global aber auch und vor allem als Gemeinden, Familien und Nachbarn lokal zu bewältigen.
Vor diesem Hintergrund hat 2021 auch das Bundesverfassungsgericht der deutschen Politik ein wesentlich schnelleres Vorgehen Deutschlands beim Klimaschutz auferlegt. Hierauf hat die alte Bundesregierung reagiert und die Ziele hinsichtlich der Treibhausgasneutralität für Deutschland nochmals nachgeschärft und in einem Klimaschutzgesetz beschlossen, die Treibhausgasneutralität nun schon 2045, anstatt erst 2050 zu erreichen (Klimaschutzgesetz).
Der Umbau unseres Energiesystems, insbesondere die Gewinnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist dabei der zentrale Hebel für das Erreichen der Pariser Klimaziele. So hat die neue Ampelkoalition in ihrem Koalitionsvertrag den Ausbau der Erneuerbaren Energien, vor allem der Windenergie und der Photovoltaik, auf 80 Prozent der Stromerzeugung bis 2030 festgelegt. Dies bedeutet einen stark forcierten Ausbau der Windenergie und der Photovoltaik in Deutschland und jedes Land, jede Kommune und alle Bürgerinnen und Bürger werden ihren Beitrag dazu leisten müssen.
Das vergangene Jahr hat eindrücklich gezeigt, was die Klimakrise bedeutet und wie viel Unheil sie heute schon hier bei uns anrichtet. Mehrere Jahre in Folge konnten wir durch verheerende Überflutungen, Trockenheit, schlechte Ernten, Hitzeperioden und Waldsterben infolge von Trockenheit und Borkenkäferbefall erleben, dass der Klimawandel nicht nur woanders stattfindet, sondern wir hier in Deutschland und so auch im Saarland immer stärker betroffen sind (Anpassung an den Klimawandel im Saarland).
Das Saarland hinkt beim Ausbau der Erneuerbaren Energien erheblich hinterher.
Während bundesweit der Anteil der Erneuerbaren an der Stromerzeugung 2020 etwa 45 Prozent betrug, lag er im Saarland bei nur knapp 20 Prozent. Dabei wurde bereits nach der Atomkatastrophe in Fukushima 2011 in der Windpotenzialstudie des Saarlandes, die von der damaligen Regierung von CDU, Grünen und FDP beauftragt wurde, ein Potenzial für die Windenergie im Saarland von 2.500 Megawatt ermittelt. Hierfür wird eine Fläche von etwa 2 Prozent benötigt, wobei der größte Teil dieser Fläche weiterhin land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden kann (Windpotenzialanalyse).
Um bis 2045 eine Windenergieleistung von 2.500 Megawatt zu realisieren, müssten etwa 85 Megawatt pro Jahr ausgebaut werden. Derzeit ist im Saarland jedoch nur ein Ausbaustand von insgesamt etwa 510 Megawatt erreicht. Im vergangenen Jahr 2021 betrug der saarländische Zubau marginale 10 Megawatt bzw. 3 Windenergieanlagen (Energiepolitische Ziele zum Ausbau der Windenergie).
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien erfordert demnach große Anstrengungen aller Beteiligten: Der Kommunen, der Bürgerenergiegesellschaften, der Planungsunternehmen und auch der Landesregierung, die die Rahmenbedingungen für einen zügigen Ausbau schaffen muss. Hierzu ist es erforderlich, die nötigen Flächen für die Windenergienutzung und Freiflächenphotovoltaik auszuweisen sowie die Rahmenbedingungen für die Wasserstoffwirtschaft, die Errichtung von Speichertechnologien und für den Ausbau der Elektromobilität zu setzen. Die saarländische Landesregierung ist hierbei besonders gefordert, administrative Hemmnisse zügig abzubauen, da diese Ziele sonst keinesfalls erreichbar sein werden.
Nicht zuletzt erfordert die erfolgreiche Transformation zur Klimaneutralität die breite Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger vor Ort – von Ihnen.
Wir laden Sie ein, den Windpark am Allenberg zu einem saarländischen Leuchtturmprojekt für gemeindliche Teilhabe, lokale Wertschöpfung und effektiven Klimaschutz werden zu lassen.
Lassen Sie uns darüber miteinander sprechen.
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Es gibt viele gute Gründe für den Ausbau der Windenergie. Sie ist die wichtigste Energiequelle im deutschen Strommix und gemeinsam mit der Photovoltaik die kostengünstigste Form der Stromgewinnung. Sie ist aktiver Klima- und Artenschutz und wichtigstes Instrument auf dem Weg hin zur Klimaneutralität des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Für die Standortkommunen generiert sie verlässliche Einnahmen für ihre Bürgerinnen und Bürger, für Waldbesitzer planbare Pachteinnahmen für den anstehenden Waldumbau.
Allgemeine Informationen zur Windenergie und zur Stromerzegung aus regnerativen Energien haben wir hier für Sie zusammengestellt:
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Alle Informationen und einen ersten Eindruck unseres neuen Markenauftritts finden Sie unter www.juwi.energy
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